Wer nach einem Motorschaden einen Austauschmotor kauft, liest in fast jedem Angebot die Wörter Garantie und Gewährleistung. Beide klingen ähnlich, bedeuten rechtlich aber etwas völlig anderes. Wer den Unterschied kennt, erkennt schnell, ob ein Angebot sauber formuliert ist oder ob wichtige Zusagen fehlen.
Dieser Ratgeber erklärt, was bei einem Austauschmotor gesetzlich gilt, was Händler und Werkstätten zusätzlich zusagen können und welche Punkte Sie vor der Bestellung schriftlich klären sollten.
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Gewährleistung: das gesetzliche Minimum
Die Gewährleistung heißt im Gesetz Sachmängelhaftung und steht in den §§ 434 ff. BGB. Sie gilt automatisch bei jedem Kauf, ohne dass der Verkäufer etwas dafür zusagen muss. Der Verkäufer haftet dafür, dass der Motor bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
Die Ansprüche verjähren nach § 438 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung. Kauft ein Verbraucher einen gebrauchten Motor von einem Unternehmer, darf diese Frist nach § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzt werden, aber nur, wenn der Käufer vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist. Ein pauschaler Satz in den AGB reicht dafür nicht.
Ganz ausschließen darf ein Unternehmer die Haftung gegenüber Verbrauchern nicht. Nach § 476 Abs. 1 BGB kann er sich auf Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers, die vor der Mängelanzeige getroffen wurden, nicht berufen. Angebote mit dem Zusatz „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ an Privatkunden sind deshalb ein Warnzeichen.
Wichtig ist auch die Beweislast. Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Mangel, wird nach § 477 BGB vermutet, dass der Motor schon bei Übergabe mangelhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Danach kehrt sich die Beweislast um, und der Käufer muss belegen, dass der Mangel von Anfang an vorlag.
Garantie: freiwillig und nur so gut wie ihre Bedingungen
Eine Garantie ist nach § 443 BGB eine zusätzliche Zusage des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten, die neben die gesetzliche Gewährleistung tritt. Sie ist nicht vorgeschrieben. Was sie abdeckt, wie lange sie läuft und welche Pflichten der Käufer einhalten muss, steht ausschließlich in den Garantiebedingungen des Garantiegebers.
Genau dort lohnt sich das Lesen. Typische Punkte sind: Gilt die Garantie nur bei Einbau durch eine Fachwerkstatt? Muss ein Ölwechsel nach dem Einbau dokumentiert werden? Sind Anbauteile wie Turbolader oder Injektoren eingeschlossen oder nur der Motorkern? Werden Aus- und Einbaukosten im Garantiefall übernommen oder nur das Teil ersetzt? Eine „24-Monate-Garantie“ ohne diese Angaben sagt wenig aus.
Eine Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht. Nach § 443 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“ zu. Beides gilt nebeneinander.
Was bei Austauschmotoren üblich ist
Der Umfang der Zusagen hängt davon ab, welche Art von Motor Sie kaufen. Ein gebrauchter Motor aus einem Spenderfahrzeug wird ohne Überarbeitung weiterverkauft; hier gilt in der Regel nur die gesetzliche Gewährleistung, oft mit der zulässigen Verkürzung auf ein Jahr. Bei einem überholten oder generalüberholten Motor hat der Anbieter Verschleißteile ersetzt und den Motor geprüft; hier sind zusätzliche Garantiezusagen häufiger, weil der Anbieter den Zustand kennt. Bei einem Neumotor gilt die volle zweijährige Gewährleistung des Verkäufers, dazu kommen die Garantiezusagen des Herstellers.
MotorschadenVergleich-Partner bieten in der Regel mindestens 12 Monate Gewährleistung auf Austauschmotor und Einbau. Das ist eine Aussage über unsere Partnerbetriebe, keine gesetzliche Vorgabe. Bei jedem anderen Anbieter gilt: Die konkrete Frist und der Umfang müssen im Angebot stehen.
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Motor und Einbau aus einer Hand
Der Einbau eines Motors ist rechtlich ein Werkvertrag. Die Mängelansprüche für Arbeiten an einer Sache verjähren nach § 634a BGB ebenfalls in zwei Jahren, gerechnet ab der Abnahme. Wer den Motor bei einem Händler kauft und ihn in einer anderen Werkstatt einbauen lässt, hat also zwei Vertragspartner mit zwei getrennten Haftungen.
Genau das wird im Mangelfall zum Problem. Läuft der Motor nach dem Einbau nicht sauber, verweist der Händler auf die Montage und die Werkstatt auf den Motor. Der Käufer muss dann klären, wer für was haftet, häufig mit einem Gutachten. Kommen Motor und Einbau aus einem Betrieb, gibt es nur einen Ansprechpartner, der beides verantwortet.
Kaufen Sie den Motor trotzdem getrennt, ist § 439 Abs. 3 BGB wichtig: Wurde die mangelhafte Sache bereits eingebaut, umfasst die Nacherfüllung auch die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau des nachgebesserten oder neu gelieferten Motors. Der Verkäufer trägt nach § 439 Abs. 2 BGB die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung. Diese Ansprüche gelten aber nur, wenn der Mangel tatsächlich am Motor lag und nicht an der Montage.
Worauf Sie vor der Unterschrift achten
- Schriftliches Angebot mit Motorcode, Laufleistung, Herkunft und genauem Lieferumfang.
- Gewährleistungsfrist ausdrücklich genannt; bei Verkürzung auf ein Jahr gesondert vereinbart, nicht nur in den AGB.
- Garantiebedingungen vollständig vorliegend: Laufzeit, eingeschlossene Bauteile, Pflichten des Käufers, Übernahme von Aus- und Einbaukosten.
- Rechnung auf den Betrieb, der auch einbaut, oder klare Zuordnung, wer für Motor und wer für Montage haftet.
- Übergabeprotokoll oder Prüfprotokoll des Motors, damit der Zustand bei Übergabe belegt ist.
Wie Sie einen Anbieter über das Angebot hinaus einschätzen, steht im Ratgeber Seriösen Motorenhändler erkennen. Was im Lieferumfang stecken muss, erklärt Rumpfmotor, Teilmotor oder Komplettmotor.
Wenn der Austauschmotor Probleme macht
Melden Sie einen Mangel sofort und schriftlich beim Verkäufer, mit Datum, Kilometerstand und einer Beschreibung des Fehlers. Fahren Sie mit einem auffälligen Motor nicht weiter, weil Folgeschäden sonst Ihnen zugerechnet werden können. Der Verkäufer hat das Recht, den Mangel zunächst selbst zu beheben; eine eigenmächtige Reparatur in einer anderen Werkstatt gefährdet Ihre Ansprüche.
Bewahren Sie Rechnung, Lieferschein, Ölwechselbeleg und alle Nachrichten auf. Im ersten Jahr nach Übergabe muss der Verkäufer beweisen, dass der Motor bei Übergabe in Ordnung war; danach liegt die Beweislast bei Ihnen. Je vollständiger die Dokumentation, desto weniger Angriffsfläche bietet Ihr Fall.
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Quellen
- gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html – § 434 BGB: Sachmangel, vereinbarte Beschaffenheit und vorausgesetzte Verwendung
- gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html – § 438 BGB: Verjährung der Mängelansprüche in zwei Jahren ab Ablieferung
- gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__443.html – § 443 BGB: Garantie als zusätzliche Zusage „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“
- gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html – § 439 Abs. 2 und 3 BGB: Kosten der Nacherfüllung, Aus- und Einbaukosten
- gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__476.html – § 476 BGB: kein Ausschluss gegenüber Verbrauchern; Verkürzung auf ein Jahr bei gebrauchten Waren nur bei Hinweis und gesonderter Vereinbarung
- gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html – § 477 BGB: Vermutung des Mangels bei Übergabe innerhalb eines Jahres
- gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html – § 634a BGB: zwei Jahre Verjährung bei Arbeiten an einer Sache (Werkvertrag)
- ADAC – https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/gebrauchtwagenkauf/fahrzeugmaengel/ – Sachmängelhaftung ist Gewährleistung, Unternehmer darf sie nicht ganz ausschließen, Beweislastumkehr im ersten Jahr, Garantie ist freiwillig
- Verbraucherzentrale – https://www.verbraucherzentrale.de/de-x-simple/wissen/vertrage-reklamation/kundenrechte/gewahrleistung-und-garantie-5057 – Gewährleistung zwei Jahre, bei Gebrauchtem auf ein Jahr begrenzbar, Garantiebedingungen legt der Garantiegeber fest
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Gewährleistung auf einen gebrauchten Austauschmotor?
Grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 BGB). Bei gebrauchten Motoren darf ein Unternehmer die Frist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen, aber nur mit vorherigem Hinweis und gesonderter Vereinbarung im Vertrag (§ 476 Abs. 2 BGB).
Darf ein Händler die Gewährleistung auf einen Motor ausschließen?
Gegenüber Verbrauchern nicht. Nach § 476 Abs. 1 BGB kann sich ein Unternehmer auf Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers, die vor der Mängelanzeige getroffen wurden, nicht berufen. Zwischen zwei Unternehmern gelten andere Regeln.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung beim Austauschmotor?
Die Gewährleistung gilt kraft Gesetzes und richtet sich gegen den Verkäufer. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage nach § 443 BGB; Laufzeit, Umfang und Bedingungen bestimmt der Garantiegeber. Beides gilt nebeneinander.
Wer haftet, wenn der Motor bei einem Händler gekauft und woanders eingebaut wurde?
Der Händler haftet für den Motor, die Werkstatt für die Montage (§ 634a BGB, zwei Jahre ab Abnahme). Im Streitfall muss geklärt werden, wo der Mangel lag. Motor und Einbau aus einem Betrieb vermeiden diese Lücke.
Muss der Verkäufer im Mangelfall auch den Ein- und Ausbau bezahlen?
Ja, wenn der Mangel am Motor lag: § 439 Abs. 3 BGB umfasst bei einer bereits eingebauten Sache die Aufwendungen für Ausbau und Wiedereinbau, § 439 Abs. 2 BGB die Transport-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung.
Wer muss beweisen, dass der Motor schon bei Übergabe defekt war?
Im ersten Jahr nach Übergabe wird das nach § 477 BGB vermutet; der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag.


