Zahlt die Versicherung bei einem Motorschaden?

In den meisten Fällen nicht. Ein Motorschaden durch Ölmangel, Überhitzung, eine gerissene Steuerkette oder eine hohe Laufleistung ist kein Unfall, sondern ein Betriebs- oder Verschleißschaden. Die Kfz-Haftpflicht ersetzt nur Schäden, die Sie anderen zufügen. Teilkasko und Vollkasko decken eine feste Liste von Ereignissen ab, und der Motor, der von innen kaputtgeht, steht nicht darauf.

Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (AKB 2015, Stand April 2025) definieren einen Unfall als ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis". Ausdrücklich keine Unfallschäden sind Schäden, „die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken", und Schäden, „die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben". Dazu kommt der Grundsatz, dass Versicherer nicht für Alterungs- und Verschleißschäden zahlen. Die Bedingungen Ihres eigenen Vertrags können abweichen; entscheidend ist immer der Text Ihrer Police.

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1. Fahrzeugdaten

Je genauer die Fahrzeugdaten, desto belastbarer der Ratgeber.

HSN/TSN stehen im Fahrzeugschein unter 2.1 und 2.2. FIN steht in Feld E, an der Windschutzscheibe oder am Türrahmen. Den Motorcode finden Sie oft im Serviceheft, auf dem Fahrzeugdatenträger, am Motor oder auf einer Werkstattrechnung.

2. Schaden

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3. Kontakt

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Wann die Kasko doch zahlt

Es gibt Fälle, in denen der Motorschaden die Folge eines versicherten Ereignisses ist. Dann kommt es darauf an, ob Ihr Tarif auch die Folgeschäden einschließt.

  • Unfall (Vollkasko): Wird der Motor bei einer Kollision beschädigt, etwa durch einen aufgerissenen Kühler oder eine verschobene Ölwanne, ist das ein Unfallschaden im Sinne der AKB. Die Vollkasko deckt selbst verschuldete Unfälle, die Teilkasko den Zusammenstoß mit Haarwild.
  • Marderbiss (Teilkasko): Nach ADAC ist der Marderschaden in der Regel über Teil- oder Vollkasko versichert. Der Unterschied liegt in den Folgeschäden: Manche Tarife zahlen nur die zerbissenen Teile, andere auch dann, wenn undichte Kühlschläuche zur Motorüberhitzung führen. Prüfen Sie diesen Punkt in Ihren Bedingungen, bevor Sie den Schaden melden.
  • Brand (Teilkasko): Brand und Explosion sind versichert; Schmor- und Sengschäden gelten nach den AKB nicht als Brand.
  • Kurzschluss (Teilkasko): Versichert sind Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss. Folgeschäden am Motor sind in den Musterbedingungen ausdrücklich nicht versichert.
  • Überschwemmung (Teilkasko): Steht ein abgestelltes Fahrzeug im Hochwasser, zahlt die Teilkasko in der Regel. Ein Wasserschlag beim Durchfahren einer überfluteten Straße ist dagegen nach ADAC nicht durch die Überschwemmung, sondern durch das Fahrverhalten verursacht und normalerweise nicht gedeckt; eine Ausnahme gilt, wenn die Überflutung so plötzlich auftritt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann.

Was die Kasko nie übernimmt

Falsches Betanken zählt in den AKB zu den Betriebsvorgängen und ist kein Unfall. Der ADAC bestätigt: Wer falsch getankt hat, muss das Abpumpen und die Schäden am Kraftstoffsystem in der Regel selbst bezahlen; die Kfz-Versicherung zahlt meist nicht. Dasselbe gilt für Bedienfehler, für Schäden, die allein aus einem Bremsvorgang entstehen, und für Vorsatz.

Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung nach A.2.9.1 der AKB in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Der ADAC nennt als Beispiel die erkennbar überflutete Straße, die trotzdem befahren wird, oder das Fahrzeug, das trotz Hochwasserwarnung stehen bleibt. Bei einem Ölmangelschaden stellt sich die Frage gar nicht, weil er ohnehin kein versichertes Ereignis ist.

Garantie und Gewährleistung statt Versicherung

Wenn die Kasko nicht zahlt, bleiben drei Ansprüche, die mit einer Versicherung nichts zu tun haben.

Herstellergarantie

Deutsche Hersteller geben nach ADAC üblicherweise zwei Jahre Neuwagengarantie ohne Kilometerbegrenzung; Hyundai bietet bis zu fünf Jahre, Kia bis zu sieben Jahre oder 150.000 km. Voraussetzung ist, dass das Auto nach den Vorgaben des Herstellers regelmäßig gewartet wurde. Verschleiß und Betriebsstoffe sind von Garantien nicht abgedeckt. Eine Garantie ist nach § 443 BGB eine freiwillige Zusage, die neben den gesetzlichen Rechten steht; ihr Umfang ergibt sich allein aus den Garantiebedingungen.

Sachmängelhaftung beim Kauf

Beim Kauf von einem Händler haftet der Verkäufer für Mängel, die das Fahrzeug bei Übergabe hatte. Die Frist beträgt nach § 438 BGB zwei Jahre; bei gebrauchten Waren darf sie gegenüber Verbrauchern nach § 476 BGB auf ein Jahr verkürzt werden, was laut ADAC beim Gebrauchtwagenkauf die Regel ist. Zeigt sich der Mangel innerhalb des ersten Jahres, wird nach § 477 BGB vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag; danach müssen Sie das beweisen. Ein privater Verkäufer darf die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen. Für einen gekauften Austauschmotor gilt dieselbe Systematik; die Details stehen im Beitrag Austauschmotor Garantie und Gewährleistung.

Werkstatthaftung

Entsteht der Motorschaden durch eine fehlerhafte Reparatur, etwa einen falsch montierten Zahnriemen, richtet sich der Anspruch gegen die Werkstatt. Mängelansprüche aus einem Werkvertrag verjähren nach § 634a BGB bei Arbeiten an einer Sache in zwei Jahren ab Abnahme. Wichtig ist, dass die Ursache dokumentiert wird, bevor der Motor zerlegt oder entsorgt wird.

Gebrauchtwagengarantie und Reparaturkostenversicherung

Händler bieten oft eine Gebrauchtwagengarantie an, die im Preis enthalten ist oder dazugekauft wird. Nach ADAC decken solche Garantien häufig nur bestimmte Bauteile ab und sehen eine Selbstbeteiligung vor; Verschleiß ist ausgenommen. Ob der Motor mit Ölmangel als Verschleiß oder als gedeckter Defekt eingestuft wird, entscheidet der Text der Garantiebedingungen.

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So gehen Sie vor

  1. Lassen Sie die Ursache feststellen, bevor jemand den Motor öffnet oder das Fahrzeug abgeschleppt wird. Ohne Befund lässt sich weder ein Kaskofall noch ein Garantiefall belegen.
  2. Lesen Sie in Ihrer Police die Abschnitte zu Tierbiss, Folgeschäden und Naturgewalten. Dort steht, ob Ihr Tarif über die Musterbedingungen hinausgeht.
  3. Halten Sie Wartungsnachweise bereit. Herstellergarantie und Gebrauchtwagengarantie setzen die Wartung nach Vorgabe voraus.
  4. Melden Sie einen möglichen Kasko- oder Garantiefall, bevor Sie eine Reparatur beauftragen, damit der Versicherer oder Garantiegeber den Schaden prüfen kann.
  5. Bleibt der Schaden an Ihnen hängen, vergleichen Sie die drei Wege Austauschmotor, Instandsetzung und Verkauf. Den Kostenrahmen für Ihr Modell zeigt der Kosten-Rechner, die Entscheidungshilfe der persönliche Motorschaden-Ratgeber.

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Quellen

Häufige Fragen

Zahlt die Vollkasko einen Motorschaden?

Nur, wenn der Motor durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde, etwa bei einem Unfall. Motorschäden durch Verschleiß, Materialermüdung, Ölmangel oder Bedienfehler sind nach den Musterbedingungen des GDV keine Unfallschäden und nicht versichert.

Zahlt die Teilkasko bei Marderbiss auch den Motorschaden?

Das hängt vom Tarif ab. Nach ADAC zahlen manche Tarife nur die zerbissenen Teile, andere auch Folgeschäden wie eine Motorüberhitzung durch undichte Kühlschläuche. Der Text Ihrer Police entscheidet.

Wer zahlt, wenn ich durch eine überflutete Straße gefahren bin?

In der Regel Sie selbst. Der Wasserschlag gilt nach ADAC als Folge des Fahrverhaltens, nicht der Überschwemmung. Nur wenn die Überflutung so plötzlich kommt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann, springt die Teilkasko ein.

Greift die Herstellergarantie bei einem Motorschaden?

Innerhalb der Garantiezeit und bei Wartung nach Herstellervorgabe ja, sofern der Schaden kein Verschleiß ist. Deutsche Hersteller geben nach ADAC meist zwei Jahre, einige Importeure deutlich länger.

Wie lange haftet der Verkäufer für einen gekauften Gebrauchtwagen oder Austauschmotor?

Grundsätzlich zwei Jahre nach § 438 BGB. Bei gebrauchten Waren darf die Frist gegenüber Verbrauchern nach § 476 BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Im ersten Jahr wird nach § 477 BGB vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.

Was ist, wenn die Werkstatt den Schaden verursacht hat?

Dann richtet sich der Anspruch gegen die Werkstatt aus dem Werkvertrag. Die Mängelansprüche verjähren nach § 634a BGB in zwei Jahren ab Abnahme. Lassen Sie die Ursache dokumentieren, bevor der Motor zerlegt wird.